Strafgesetzbuch
(StGB)
§86 Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungsfeindlicher Organisationen
(1)
Wer Propagandamittel
1. einer
vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer
Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer
Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt
sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche
Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
im Inland
Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2.
Gegenstände, die
derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder
Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich
sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert,
wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht
schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung
Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1.
zum Hass gegen
Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
sie auffordert oder
2.
die Menschenwürde
anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet,
wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften (§ 11
Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)
einer Person
unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)
herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, oder
2.
eine Darbietung
des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in
Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend
§ 130a Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als
Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und
nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,
eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer
1.
eine Schrift (§
11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder
in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine
Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine
solche Tat zu begehen.
(3)
§ 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
§131
Gewaltdarstellung
(1) Wer
Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten
gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt,
1.
verbreitet,
2.
öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.
einer Person
unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4.
herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz
1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge
für die Person Berechtigte handelt.
Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
§ 4
Unzulässige Angebote
(2) Unbeschadet
strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie offensichtlich
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von
Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
§ 23 Strafbestimmungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6
Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.